Vormundschaften und Pflegschaften

Wir sind ein anerkannter Vormundschaftsverein und bieten im HSK, Arnsberg und Sundern unsere Vormundschaften an. Die jeweiligen Jugendämter schauen in einem abgestimmten Verfahren mit dem Gericht und dem Verein nach einem geeigneten Vormund für den Minderjährigen. Dieses erfordert ein gutes Zusammenwirken aller Beteiligten.

Wir stehen für eine verbindliche, fachliche und vertrauensvolle Arbeitsweise und bilden so einen starken Kooperationspartner.

Wenn Eltern die Verantwortung für ihre Kinder ganz oder teilweise nicht selbst tragen können, bestellt das Familiengericht einen Vormund oder Pfleger. Hauptgrund für die Einrichtung einer Vormundschaft/Pflegschaft ist die eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Eltern. Eine Vormundschaft umfasst die komplette elterliche Sorge, eine Pflegschaft nur Teilbereiche der elterlichen Sorge wie Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Beantragung von Hilfen zur Erziehung u.a.

Die persönlich zum Vormund/Pfleger bestellten Mitarbeiter*innen nehmen die elterliche Sorge für die Kinder und Jugendlichen meist bis zu deren Volljährigkeit wahr. Wir vertreten sie in rechtlichen, finanziellen und pädagogischen Angelegenheiten, fungieren als Ansprechpartner*innen und kooperieren eng mit Einrichtungen, Herkunftsfamilien, Pflegeeltern, Schulen, Ärzt*innen, Therapeut*innen, Behörden und Gerichten. Dabei ist unser Platz stets an der Seite des Kindes. Für dessen Interessen ergreifen wir Partei, notfalls auch gegen die Interessen anderer Beteiligter.

Vormundschaften Arnsberg

Zwei Vormünder im Stadtgebiet Arnsberg

Der SkF e.V. Hochsauerland führt im Stadtgebiet Arnsberg seit dem Jahr 2000 Vormundschaften und Pflegschaften in enger Kooperation mit dem Jugendhilfedienst und dem Amtsgericht Arnsberg. Im Beratungsbüro Neheim, Apothekerstr. 12, wird der Aufgabenbereich Vormundschaften/Pflegschaften durch zwei Vormünder wahrgenommen. Die rechtliche Grundlage bildet der Kooperationsvertrag mit der Stadt Arnsberg. Der Vormund beteiligt den Mündel in allen ihn betreffenden Angelegenheiten und trägt damit seiner Subjektstellung Rechnung. Der regelmäßige, persönliche Kontakt kann dem Vormund zudem ermöglichen, Kindeswohlgefährdungen frühzeitig zu erkennen bzw. im Vorfeld zu vermeiden.

Die persönlich geführte Vormundschaft mit regelmäßigen Mündelkontakten und Pflege der Beziehung zum Mündel ist fester Bestandteil unserer Arbeit. Auf der Grundlage der persönlichen Beziehung beteiligen wir die Kinder und Jugendlichen angemessen an Entscheidungen – entsprechend ihres Alters und Entwicklungsstands. Selbstverständlich wird das nähere Umfeld ebenfalls einbezogen.

Das Wohl des Mündels hat oberste Priorität

Der Vormund vertritt das Wohl des Mündels und dessen Interessen und „spricht“ für den Mündel. Hierbei hat der Vormund gem. §§ 1793 Abs. 1 Satz 2, 1626 Abs. 2 BGB die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Mündels zu selbstständigem Handeln zu berücksichtigen, indem er beispielsweise die altersgerechte und ggf. kulturell entsprechende Beteiligung an Entscheidungen gewährleistet. Die Grundlage hierfür ist eine genaue Kenntnis des Mündels sowie von dessen Interessen, Wünschen und Bedürfnissen. Auf diese Weise wird der Vormund auch in die Lage versetzt, wesentliche Entscheidungen für die Förderung und Entwicklung des Mündels zu treffen, um z. B. festzustellen, welche Betreuungsform (Pflegefamilie bzw. Einrichtung) den Bedürfnissen des Mündels am besten gerecht wird.

Als Steuerungselement im Rahmen der Hilfeplanung ist die Teilnahme des Vormunds am Hilfeplangespräch unabdingbar. Zu seinen weiteren Aufgaben zählt es, die Wirksamkeit von Hilfen zu beobachten und einzuschätzen, Umgangskontakte und finanzielle Angelegenheiten zu regeln, Berichte an das Familiengericht zu erstellen, Gerichtstermine wahrzunehmen und den direkten Kontakt zum Mündel zu pflegen. Die konstruktive Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften insbesondere dem (Pflegekinderdienst) ist in diesem Zusammenhang von großer Bedeutung, braucht Zeit und eine klare Rollen- und Aufgabenteilung zwischen den beteiligten Fachkräften.

Um die Interessen des Kindes ordnungsgemäß zu vertreten, muss der Vormund eine Reihe von Aufgaben erfüllen: zum Beispiel das aktive Einholen und Bewerten von Informationen, die Prüfung und Bewertung von Bescheiden/Anträgen, die Ergründung des Willens des Kindes und Partizipation. Um diese Aufgaben angemessen erfüllen zu können, ist eine vertrauensvolle Beziehung zum Mündel unabdingbar. Vertrauen wächst unter anderem durch regelmäßige, persönliche Kontakte, die der Gesetzgeber daher in § 1793 Abs. 1a BGB vorgesehen hat. Diese Aufgabe kann deshalb nur vom Vormund persönlich wahrgenommen werden.

Ihr Kontakt beim SkF

Haben Sie weitere Fragen? Wir sind auch gerne persönlich für Sie da.

Eric Appelhans
Eric Appelhans Apothekerstraße 12 59755 Arnsberg Tel. 02932/9393431 Fax 02932/9393699
Jens Bunte
Jens Bunte Apothekerstraße 12 59755 Arnsberg Tel. 02932 9393453 Fax 02932 93938453
Vormundschaften Meschede

Drei Vormünder im Beratungsbüro Meschede

Der SkF e.V. Hochsauerland führt im Hochsauerlandkreis Vormundschaften und Pflegschaften in enger Kooperation mit dem Jugendhilfedienst und dem Amtsgericht Meschede. Im Beratungsbüro Meschede, Steinstraße 13, wird der Aufgabenbereich Vormundschaften/Pflegschaften durch drei Vormünder wahrgenommen. Die rechtliche Grundlage bildet der Kooperationsvertrag mit dem Hochsauerlandkreis.

Der Vormund beteiligt den Mündel in allen ihn betreffenden Angelegenheiten und trägt damit seiner Subjektstellung Rechnung. Der regelmäßige, persönliche Kontakt kann dem Vormund zudem ermöglichen, Kindeswohlgefährdungen frühzeitig zu erkennen bzw. im Vorfeld zu vermeiden.

Ob bei der Pflegschaft eine Verpflichtung zum monatlichen Hausbesuch besteht, hängt von den jeweiligen Aufgabenkreisen der Pfleger ab. Sofern diesem die Aufenthaltsbestimmung und/oder die Gesundheitssorge übertragen sind, besteht auch in diesen Fällen die regelmäßige Verpflichtung zum monatlichen Hausbesuch.

Die persönlich geführte Vormundschaft mit regelmäßigen Mündelkontakten und Pflege der Beziehung zum Mündel ist fester Bestandteil unserer Arbeit. Auf der Grundlage der persönlichen Beziehung beteiligen wir die Kinder und Jugendlichen angemessen an Entscheidungen – entsprechend ihres Alters und Entwicklungsstands. Selbstverständlich wird das nähere Umfeld ebenfalls einbezogen.

Das Wohl des Mündels hat oberste Priorität

Der Vormund vertritt das Wohl des Mündels und dessen Interessen und „spricht“ für den Mündel. Hierbei hat der Vormund gem. §§ 1793 Abs. 1 Satz 2, 1626 Abs. 2 BGB die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Mündels zu selbstständigem Handeln zu berücksichtigen, indem er beispielsweise die altersgerechte und ggf. kulturell entsprechende Beteiligung an Entscheidungen gewährleistet. Die Grundlage hierfür ist eine genaue Kenntnis des Mündels sowie von dessen Interessen, Wünschen und Bedürfnissen. Auf diese Weise wird der Vormund auch in die Lage versetzt, wesentliche Entscheidungen für die Förderung und Entwicklung des Mündels zu treffen, um z. B. festzustellen, welche Betreuungsform (Pflegefamilie bzw. Einrichtung) den Bedürfnissen des Mündels am besten gerecht wird.

Als Steuerungselement im Rahmen der Hilfeplanung ist die Teilnahme des Vormunds am Hilfeplangespräch unabdingbar. Zu seinen weiteren Aufgaben zählt es, die Wirksamkeit von Hilfen zu beobachten und einzuschätzen, Umgangskontakte und finanzielle Angelegenheiten zu regeln, Berichte an das Familiengericht zu erstellen, Gerichtstermine wahrzunehmen und den direkten Kontakt zum Mündel zu pflegen. Die konstruktive Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften insbesondere dem ASD (Allgemeiner Sozialdienst) und dem PKD (Pflegekinderdienst) ist in diesem Zusammenhang von großer Bedeutung, braucht Zeit und eine klare Rollen- und Aufgabenteilung zwischen den beteiligten Fachkräften.

Um die Interessen des Kindes ordnungsgemäß zu vertreten, muss der Vormund eine Reihe von Aufgaben erfüllen: zum Beispiel das aktive Einholen und Bewerten von Informationen, die Prüfung und Bewertung von Bescheiden/Anträgen, die Ergründung des Willens des Kindes und Partizipation. Um diese Aufgaben angemessen erfüllen zu können, ist eine vertrauensvolle Beziehung zum Mündel unabdingbar. Vertrauen wächst unter anderem durch regelmäßige, persönliche Kontakte, die der Gesetzgeber daher in § 1793 Abs. 1a BGB vorgesehen hat. Diese Aufgabe kann deshalb nur vom Vormund persönlich wahrgenommen werden.

Ihr Kontakt beim SkF

Haben Sie weitere Fragen? Wir sind auch gerne persönlich für Sie da.

Jens Bunte
Jens Bunte Steinstraße 13 59872 Meschede Tel. 02932/9393453 Fax 02932/93938453
Christina Kotthoff
Christina Kotthoff Steinstraße 13 59872 Meschede Tel. 02932/9393432 Fax 02932/9393699
Gabriele Röhrig
Gabriele Röhrig Steinstraße 13 59872 Meschede Tel. 02932/9393630 Fax 02932/9393699
Vormundschaften Sundern

Zwei Vormünder im Stadtgebiet Sundern

Der SkF e.V. Hochsauerland führt im Stadtgebiet Sundern Vormundschaften und Pflegschaften in enger Kooperation mit dem Jugendhilfedienst und dem Amtsgericht Arnsberg. Der Aufgabenbereich Vormundschaften/Pflegschaften wird durch zwei Vormünder wahrgenommen. Die rechtliche Grundlage bildet der Kooperationsvertrag mit der Stadt Sundern. Der Vormund beteiligt den Mündel in allen ihn betreffenden Angelegenheiten und trägt damit seiner Subjektstellung Rechnung. Der regelmäßige, persönliche Kontakt kann dem Vormund zudem ermöglichen, Kindeswohlgefährdungen frühzeitig zu erkennen bzw. im Vorfeld zu vermeiden.

Ob bei der Pflegschaft eine Verpflichtung zum monatlichen Hausbesuch besteht, hängt von den jeweiligen Aufgabenkreisen der Pfleger ab. Sofern diesem die Aufenthaltsbestimmung und/oder die Gesundheitssorge übertragen sind, besteht auch in diesen Fällen die regelmäßige Verpflichtung zum monatlichen Hausbesuch.

Die persönlich geführte Vormundschaft mit regelmäßigen Mündelkontakten und Pflege der Beziehung zum Mündel ist fester Bestandteil unserer Arbeit. Auf der Grundlage der persönlichen Beziehung beteiligen wir die Kinder und Jugendlichen angemessen an Entscheidungen – entsprechend ihres Alters und Entwicklungsstands. Selbstverständlich wird das nähere Umfeld ebenfalls einbezogen.

Das Wohl des Mündels hat oberste Priorität

Der Vormund vertritt das Wohl des Mündels und dessen Interessen und „spricht“ für den Mündel. Hierbei hat der Vormund gem. §§ 1793 Abs. 1 Satz 2, 1626 Abs. 2 BGB die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Mündels zu selbstständigem Handeln zu berücksichtigen, indem er beispielsweise die altersgerechte und ggf. kulturell entsprechende Beteiligung an Entscheidungen gewährleistet. Die Grundlage hierfür ist eine genaue Kenntnis des Mündels sowie von dessen Interessen, Wünschen und Bedürfnissen. Auf diese Weise wird der Vormund auch in die Lage versetzt, wesentliche Entscheidungen für die Förderung und Entwicklung des Mündels zu treffen, um z. B. festzustellen, welche Betreuungsform (Pflegefamilie bzw. Einrichtung) den Bedürfnissen des Mündels am besten gerecht wird.

Als Steuerungselement im Rahmen der Hilfeplanung ist die Teilnahme des Vormunds am Hilfeplangespräch unabdingbar. Zu seinen weiteren Aufgaben zählt es, die Wirksamkeit von Hilfen zu beobachten und einzuschätzen, Umgangskontakte und finanzielle Angelegenheiten zu regeln, Berichte an das Familiengericht zu erstellen, Gerichtstermine wahrzunehmen und den direkten Kontakt zum Mündel zu pflegen. Die konstruktive Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften insbesondere dem ASD (Allgemeiner Sozialdienst) und dem PKD (Pflegekinderdienst) ist in diesem Zusammenhang von großer Bedeutung, braucht Zeit und eine klare Rollen- und Aufgabenteilung zwischen den beteiligten Fachkräften.

Um die Interessen des Kindes ordnungsgemäß zu vertreten, muss der Vormund eine Reihe von Aufgaben erfüllen: zum Beispiel das aktive Einholen und Bewerten von Informationen, die Prüfung und Bewertung von Bescheiden/Anträgen, die Ergründung des Willens des Kindes und Partizipation. Um diese Aufgaben angemessen erfüllen zu können, ist eine vertrauensvolle Beziehung zum Mündel unabdingbar. Vertrauen wächst unter anderem durch regelmäßige, persönliche Kontakte, die der Gesetzgeber daher in § 1793 Abs. 1a BGB vorgesehen hat. Diese Aufgabe kann deshalb nur vom Vormund persönlich wahrgenommen werden.

Ihr Kontakt beim SkF

Haben Sie weitere Fragen? Wir sind auch gerne persönlich für Sie da.

Gabriele Röhrig
Gabriele Röhrig Steinstraße 13 59872 Meschede Tel. 02932/9393630 Fax 02932/9393699
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Jens Bunte Apothekerstraße 12 59755 Arnsberg Tel. 02932 9393453 Fax 02932 93938453
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