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SkF Hochsauerland
Breloh 5
59759 Arnsberg
Tel. 02932 9393 700
Fax 02932 9393 799
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Wir als Betreuungsverein unterstützen Angehörige und ehrenamtliche Betreuer sowie die, die es noch werden wollen. Wir klären auf und belassen es nicht bei einmaligen Beratungsgesprächen, sondern begleiten und unterstützen während des gesamten Zeitraums der Betreuung. Zudem bieten wir Hilfestellung bei Entscheidungsprozessen an.
Dabei garantieren wir eine vertrauliche Beratungsatmosphäre.
Interessierte erhalten bei uns eine umfassende Aufklärung über die zu erwartende Betreuungstätigkeit.
Haben Sie weitere Fragen? Wir sind auch gerne persönlich für Sie da.
Eine Vorsorgevollmacht ist eine Willenserklärung, die einem anderen Menschen die rechtsgeschäftliche Vertretung erlaubt. Sie beauftragen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die bereits sind für Sie im Bedarfsfall zu handeln. Die Vorsorgevollmacht ist eine Möglichkeit durch die Einsetzung von Bevollmächtigten die Bestellung eines Betreuers unnötig zu machen.
Ehepartner*in oder Kinder können nicht automatisch für Sie entscheiden. Ausnahme ist lediglich das Ehegattennotvertretungsrecht in der Gesundheitssorge.
Sie können mit einer Vorsorgevollmacht Aufgabenbereiche festlegen, in denen Sie eine gesetzliche Vertretung wünschen, für den Fall, dass Sie infolge eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder durch Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter Ihre Angelegenheiten zeitweise oder dauerhaft nicht mehr selbst wie gewohnt regeln können.
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wer als Betreuer*in bestellt werden soll bzw. wer nicht bestellt werden soll. Mit einer Patientenverfügung können Sie Wünsche und Vorstellungen hinsichtlich medizinischer und pflegerischer Maßnahmen festlegen.
Ohne Vorsorgevollmacht wird das Amtsgericht im Bedarfsfall eine Betreuung einrichten. Die Betreuer*in wird entweder aus dem Familienkreis oder außerfamiliär ehrenamtlich oder hauptberuflich bestellt.
Die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bei der Vollmachterteilung ist Voraussetzung. Die Vorsorgevollmacht muss rechtzeitig erteilt werden und alle Bereiche ansprechen, die geregelt werden sollen.
Eine Vorsorgevollmacht kann über den Tod hinaus gehen. Dies muss ausdrücklich genannt werden.
Die Vorsorgevollmacht wird mit der Unterschrift wirksam. Grundsätzlich besitzt eine Vorsorgevollmacht ohne öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung Gültigkeit.
Die Unterschrift kann von der Betreuungsbehörde oder vom Notar beglaubigt werden. Für manche Rechtsgeschäfte ist eine notarielle Beurkundung notwendig
Soll die öffentliche Beglaubigung über den Tod hinaus wirksam sein, ist eine notarielle Beglaubigung zu empfehlen. Hier gilt es zu beachten, dass die Beglaubigungswirkung einer von der Betreuungsbehörde vorgenommenen öffentlichen Beglaubigung bei über den Tod hinaus erteilten Vorsorgevollmachten, die seit 01.01.2023 öffentlich beglaubigt worden sind, mit dem Tod des Vollmachtgebers endet.
Die Vollmacht selbst bleibt wirksam und die bevollmächtigte Person kann weiterhin die erforderlichen Rechtsgeschäfte vornehmen außer Rechtsgeschäfte, bei denen die Vollmacht in öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen werden muss.
Für manche Rechtsgeschäfte ist eine notarielle Beurkundung Voraussetzung, z.B. für Verbraucherdarlehen, Immobiliengeschäfte, Grundstückgeschäfte oder für die Betreibung eines Handelsgewerbes.
Liegt keine Kontovollmacht vor, akzeptieren Banken und Sparkassen nur notarielle Vorsorgevollmachten.
Eine Bankvollmacht legitimiert nur die Kontoführung, z.B. Bargeld abholen und Überweisungen tätigen. Eine Kontovollmacht ist keine Vorsorgevollmacht. Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht für den Aufgabenbereich
Vermögenssorge erstellen, setzen Sie sich am besten mit Ihren Sparkassen- oder Bankinstituten in Verbindung und verwenden die hauseigenen Formulare. Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer gehen gemeinsam zum Termin und die/der Vollmachtnehmer*in weist sich aus und unterschreibt vor Ort die notwendigen Unterlagen.
Eine Generalvollmacht ermächtigt zur Vertretung in allen Angelegenheiten unabhängig von einer Notfallsituation. Eine Generalvollmacht unterliegt in Gesundheitsangelegenheiten allerdings ebenfalls dem Betreuungsrecht und die Genehmigungspflichten für freiheitsentziehende Maßnahmen und geschlossene Unterbringungen sind einzuhalten.
Es besteht die Möglichkeit eine oder mehrere Einzelvollmachten, eine Doppelvollmacht oder eine Ersatzvollmacht zu erstellen. Bei mehreren Einzelvollmachten werden Bereiche festgelegt, für die ein Bevollmächtigter zuständig ist. Bei einer Doppelvollmacht werden zwei Bevollmächtigte gleichberechtigt eingesetzt. Bei einer Einzelvollmacht mit Ersatzvollmacht besteht zusätzliche Sicherheit durch einen Bevollmächtigten der verantwortlich ist, wenn der Hauptbevollmächtigte ausfällt.
Gibt es keine Ersatzbevollmächtigten oder Doppelvollmacht, dann bestellt das Betreuungsgericht eine/n gesetzliche/n Betreuer*in.
Aufbewahrung an einem leicht zugänglichen Ort oder Sie übergeben die Vorsorgevollmacht dem/den Bevollmächtigten mit der Maßgabe von dieser nur in dem besprochenen Fall Gebrauch zu machen oder Sie übergeben die Vorsorgevollmacht einer anderen Vertrauensperson zur treuhänderischen Verwahrung mit der Auflage, sie der/den bevollmächtigten Person/en im Bedarfsfall auszuhändigen.
Eine Vorsorgevollmacht wird durch Widerruf unwirksam. Die/Der Vollmachtgeber*in kann die Vollmacht jederzeit widerrufen, allerdings muss sie/er zu dem Zeitpunkt geschäftsfähig sein. Verlangen Sie die ausgehändigten Vollmachtsurkunden zurück. Zur Sicherheit sollten Sie alle Kopien der Vollmacht vernichten und ein neues Dokument erstellen und darauf vermerken, dass es alle älteren Vorsorgevollmachten ersetzt. Haben Sie eine Konto-/Depot-Vorsorgevollmacht erteilt, die Sie widerrufen möchten, müssen Sie dies in jedem Fall auch Ihrer Bank oder Sparkasse unverzüglich schriftlich mitteilen. Die/Der Vollmachtnehmer*in kann die Vollmacht nach Inkrafttreten zurückgeben, wenn nachgewiesen ist, dass die/der Vollmachtgeber*in geschäftsfähig ist und seine Angelegenheiten selbst regeln kann. Ansonsten muss die bevollmächtigte Person dafür sorgen, dass eine gesetzliche Betreuung eingerichtet wird.
Mit einer Vorsorgevollmacht nutzen Sie ihr Recht auf Persönlichkeitsentfaltung. Sie können Ihre/n gesetzliche/n Vertreter*in selbst bestimmen. Die Vollmacht kann somit rechtliche Betreuung vermeiden.
Wenn bei einer Einzelvollmacht ein Aufgabenbereich nicht abgedeckt ist, muss im Falle einer notwendigen gesetzlichen Vertretung allerdings eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden. Bei einer Doppelvollmacht können sich zwei Bevollmächtigte kontrollieren, z.B. bei finanziellen Angelegenheiten aber es kann auch zu Uneinigkeiten kommen. Es gibt keine gerichtliche Kontrolle des Bevollmächtigten, lediglich in der Personensorge bestehen Genehmigungspflichten für freiheitsentziehende Maßnahmen und Unterbringungen in geschlossenen Einrichtungen. Wenn ein Bevollmächtigter seine Bevollmächtigung nicht ordentlich ausübt, kann vor dem Betreuungsgericht Anzeige erstattet werden und es wird eine gesetzliche Betreuung in Form eines Kontrollbetreuers angeordnet.