Vormundschaften / Pflegschaften für Minderjährige
Wenn Eltern die Verantwortung für ihre Kinder ganz oder teilweise nicht selber tragen können, bestellt das Familiengericht einen Vormund oder Pfleger. Die Gründe dafür sind vielfältig und reichen vom Tod der Eltern über Minderjährigkeit, schwere psychische Erkrankung bis zur eingeschränkten Erziehungsfähigkeit.
Eine Vormundschaft umfasst die komplette elterliche Sorge, eine Pflegschaft nur Teilbereiche der elterlichen Sorge wie z. B. Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge. Ein Vormund wird vom Familiengericht bestellt und beaufsichtigt. Der Vormund hat eine Berichtspflicht gegenüber dem Gericht.
Der SkF Hochsauerland führt seit dem Jahr 2000 in enger Kooperation mit dem Jugendhilfedienst Vormundschaften und Pflegschaften.
Bis zum Eintritt der Volljährigkeit nehmen die persönlich zum Vormund/Pfleger bestellten Mitarbeiter die elterliche Sorge für die Kinder und Jugendlichen wahr. Durch regelmäßige Besuche sind wir im persönlichen Kontakt mit dem Kind. Wir vertreten die Kinder in rechtlichen, finanziellen und pädagogischen Angelegenheiten, fungieren als Ansprechpartner und kooperieren eng mit Einrichtungen, Herkunftsfamilien, Pflegeeltern, Schulen, Ärzten, Therapeuten, Behörden und Gerichten. Dabei ist unser Platz stets an der Seite des Kindes. Für dessen Interessen ergreifen wir in eigener Verantwortung Partei.
Die Kinder und Jugendlichen beteiligen wir entsprechend ihrem Alter und Entwicklungsstand.
Ansprechpartnerin: Frau Melanie Sander
Arnsberg: Eric Appelhans, Sozialpädagoge B.A. und Katharina Rose, Sozialarbeiter B.A.
Pflegekinderdienst (PKD) - Begleitung von Pflegefamilien
Der SkF wird durch das Kreisjugendamt des HSK mit der Begleitung von Pflegefamilien beauftragt. Der SkF berät, begleitet und unterstützt die Pflegefamilien, Herkunftsfamilien und Pflegekinder während der gesamten Dauer des Pflegeverhältnisses und dient zu jeder Zeit als Ansprechpartner. Zu den Aufgaben gehört u.a. die Begleitung und Organisation von Umgangskontakten und die nach §36 SGB VIII vorgesehene Hilfeplanung, bei der sowohl die Pflegeeltern und das Pflegekind, die Sorgeberechtigten sowie die leiblichen Eltern des Kindes mit einbezogen werden. Dabei fungieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SkF als fallführende Fachkräfte und kooperieren eng mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst des HSK.
Ansprechpartner:
Jens Bunte, Sozialarbeiter B.A.
Christina Kotthoff, Dipl. Sozialpädagogin
Teresa Adler-Schauerte, Sozialarbeiterin (B.A.), Systemische Beraterin