Gesetzliche Betreuung

Die gesetzliche Betreuung ist eine wichtige Form der Unterstützung für volljährige Menschen, die ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können. Gründe hierfür können Erkrankungen, Behinderungen oder altersbedingte Einschränkungen sein.

Ziel der Betreuung ist es, Menschen in herausfordernden Lebenssituationen zu begleiten, zu schützen und ihnen Handlungssicherheit zu geben –
ohne ihre Selbstständigkeit unnötig einzuschränken.

Eine Betreuung wird nur eingerichtet, wenn keine Vorsorgevollmacht besteht, die die notwendigen Bereiche bereits abdeckt.
Sie kann außerdem auf eigenen Antrag eingerichtet werden, wenn jemand spürt, dass Unterstützung sinnvoll wäre.

Der SkF Hochsauerland beschäftigt hauptamtliche Vereinsbetreuer in Meschede und Arnsberg und begleitet an beiden Standorten ehrenamtliche Betreuer*innen im Rahmen der Querschnittsarbeit.

Vereinsbetreuungen und ehrenamtliche Betreuungen werden über die Betreuungsstellen beim Hochsauerlandkreis und der Stadt Arnsberg bei den Amtsgerichten angeregt.

Alle Betreuer*innen werden von den Gerichten bestellt.

Wann wird eine gesetzliche Betreuung notwendig?

Eine Betreuung kommt in Betracht, wenn eine Person aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage ist, bestimmte Lebensbereiche selbst zu organisieren. Dazu zählen beispielsweise:

  • Gesundheitsfürsorge (Arztgespräche, medizinische Entscheidungen)
  • Vermögensverwaltung (Zahlungsverkehr, Verträge, Versicherungen)
  • Wohnungs- und Behördenangelegenheiten
  • Organisation von Hilfen im Alltag
  • Entscheidungen zu Betreuungseinrichtungen oder Pflege

Wichtig:
Der Umfang der Betreuung wird vom Gericht individuell festgelegt und nur auf die Bereiche begrenzt, in denen Unterstützung wirklich notwendig ist.

Die Reform des Betreuungsrechts (seit 1. Januar 2023)

Zum 1. Januar 2023 wurde das Betreuungsrecht durch das „Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“ grundlegend neu gestaltet.

Der zentrale Gedanke dieser Reform:
Die Selbstbestimmung betreuungsbedürftiger Menschen soll so weit wie möglich gestärkt werden.

Das bedeutet insbesondere:

  • Entscheidungen sollen – soweit möglich – gemeinsam mit den betreuten Personen getroffen werden.
  • Betreuer*innen begleiten Menschen dabei, eigene Wünsche auszudrücken und umzusetzen.
  • Die rechtliche Betreuung wird auf das notwendige Maß begrenzt und regelmäßig überprüft.
  • Die betreute Person steht im Mittelpunkt – mit ihrem Willen, ihren Vorstellungen und ihrer Lebenssituation.